Darf ich mein Grundstück im Grundbuch ohne Grund aufteilen?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Gläubiger, Miteigentümer
Nein. Eine Liegenschaft darf nur dann geteilt und ein Teil in eine neue Einlage übertragen werden, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder zumindest ein wirtschaftliches Interesse besteht. Die bloße Absicht, einen Teil später leichter verkaufen zu können, genügt noch nicht, solange nicht die Eintragung beantragt wird, die die Teilung voraussetzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Teilung eines Grundbuchkörpers (und Neuerrichtung einer zweiten Einlagezahl desselben Eigentümers) ist ohne wirtschaftliche Notwendigkeit unstatthaft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung.OGH 3 Ob 86/11k, 24.08.2011
- Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat.OGH 3 Ob 86/11k, 24.08.2011
- Teilung bei wirtschaftlichem Interesse zulässig.OGH 5 Ob 533/80, 13.05.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 96/18f, 18.07.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 841
- ABGB § 843
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 74
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