GBG 1955 § 122
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.
Nur dann, wenn Sie bereits erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, und das Gericht diese Erklärung angenommen hat. Vorher gelten Sie im Grundbuchsverfahren noch nicht als berechtigt, ein Rechtsmittel zu erheben.
Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung ablehnen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung Bedenken gegen das Geschäft hat, etwa gegen die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. Dabei hat es einen Beurteilungsspielraum. Solange sich die Gerichte in diesem Rahmen bewegen, können Sie die Frage nicht an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Ja, wenn zu Ihren Gunsten die Zusage auf Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch angemerkt ist. Diese Anmerkung sichert Ihnen den Rang für die spätere Eintragung Ihres Eigentums. Spätere Eintragungen, die diesen Rang zu Ihren Lasten verändern, betreffen daher Ihre bücherliche Stellung, und Sie dürfen sich dagegen mit Rekurs wehren.
Ja. Wird eine Höchstbetragshypothek auf einen anderen Gläubiger übertragen, können dadurch Ihre Rechte als Eigentümer der Liegenschaft beeinträchtigt werden. Deshalb dürfen Sie gegen die Eintragung dieser Übertragung im Grundbuch ein Rechtsmittel erheben.
Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.
Nein. Sie sind an das gebunden, was Sie in Ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt haben. Im Rechtsmittel können Sie nichts anderes begehren. Ebenso darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als Sie verlangt haben.
Nur wenn dadurch Ihre eigenen im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt werden. Wer sich gegen einen Grundbuchsbeschluss wehrt, kann ausschließlich die Verletzung eigener bücherlicher Rechte geltend machen.
Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.
Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.
Nein. Nach dem Abschluss einer Grundzusammenlegung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt; ein Antrag der Agrarbehörde ist dafür nicht nötig. Ihre Eingabe gilt nur als Anregung, und ein eigenes Recht, Eintragungen zu begehren oder Beschlüsse zu bekämpfen, steht ihr nicht zu.
Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
In Stadterneuerungsgebieten hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn sie das Grundstück für öffentliche Zwecke braucht. Wird die vorgeschriebene Genehmigung eines Rechtsgeschäfts umgangen, greift das unmittelbar in ihre Interessen ein. Sie darf sich deshalb gegen eine so bewilligte Eintragung im Grundbuch mit einem Rechtsmittel wehren.
Ja. Die Gemeinde kann als Baubehörde erster Instanz gegen einen Beschluss des Grundbuchsgerichts ein Rechtsmittel erheben. In anderen Rollen gilt das nicht ohne Weiteres: Als Abgabenbehörde und im Grundverkehr hat das Gericht ihr diese Möglichkeit verweigert.
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.
Nein. Ob Sie ein Rechtsmittel gegen eine Eintragung erheben dürfen, richtet sich danach, wer im Zeitpunkt dieser Eintragung an der Liegenschaft berechtigt war. Wer erst später dazukommt, erwirbt dieses Recht nicht nachträglich. Umgekehrt verliert es, wer die Liegenschaft zwischenzeitlich verloren hat, etwa durch den Zuschlag in der Versteigerung.
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen, berührt ein später eingetragenes weiteres Verbot Ihre Stellung nicht. Deshalb können Sie gegen dessen Bewilligung kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für ein nachrangig eingetragenes Vorkaufsrecht.
Ja. Betrifft ein Grundbuchsbeschluss das gemeinsame Gut, können Sie ihn auch dann bekämpfen, wenn Sie am Verfahren bisher nicht beteiligt waren. Ist der Beschluss rechtswidrig, wird er auch zugunsten des anderen Gemeinschafters aufgehoben, selbst wenn dieser ihn nicht angefochten hat.
Nein. Das Rekursgericht entscheidet allein nach dem, was im Akt liegt. Es darf den angefochtenen Beschluss nicht aufheben, damit erst noch Erhebungen durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise, etwa bei einer bloß formalen Abweisung, kommt eine Aufhebung in Betracht.
Ja. Zwar darf auch im Grundbuchsverfahren gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Wurde Ihr Schriftsatz aber aus formalen Gründen zurückgewiesen, lag gar kein wirksames Rechtsmittel vor, und Ihr Recht ist nicht verbraucht. Nachträge oder Ergänzungen zu einem bereits eingebrachten Rekurs sind dagegen unzulässig, selbst innerhalb der Frist.
Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.
Ja. Das Verbot, neue Tatsachen vorzubringen, gilt nicht für die Frage, ob Sie überhaupt zum Rechtsmittel berechtigt sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn Sie dieses Vorbringen schon in der Vorinstanz hätten erstatten können.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Ändert sich danach etwas, bleibt das unerheblich, auch spätere Gesetzesänderungen zählen nicht. Das gilt ebenso für das Rechtsmittelgericht. Stimmt jemand, dem ein Veräußerungsverbot zusteht, dem Verkauf zu, so bedeutet das die Aufgabe seines Rechts und nicht eine Zustimmung bei gleichzeitigem Fortbestand des Verbots.
Nein. Haben Sie eine lastenfreie Abschreibung beantragt, darf das Gericht nicht stattdessen mit Übertragung der Lasten bewilligen, das wäre etwas anderes als beantragt. Ihre erst im Rekurs erklärte Zustimmung bleibt unbeachtet, weil es auf den Zeitpunkt des Einlangens ankommt.
Ja. Als Eigentümer können Sie grundsätzlich gegen unzulässige Eintragungen auf Ihrer Grundbuchseinlage vorgehen, etwa gegen die Löschung von Lasten. Voraussetzung ist, dass Sie ein Interesse darlegen, das über das bloße Aufrechtbleiben Ihrer Eintragung hinausgeht.
Ja, unter einer Voraussetzung. Die Agrarbehörde darf einen Grundbuchsbeschluss bekämpfen, wenn es ihr dabei darum geht, die Einhaltung der Flurverfassungsvorschriften des Bundes und des Landes sicherzustellen. Sie handelt dann zur Wahrung öffentlicher Interessen.
Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.