Darf ich mein Grundstück im Grundbuch beliebig aufteilen?
betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Gläubiger
Nein. Eine Teilung ohne Grund wird nicht bewilligt, weil sonst die Rechte der eingetragenen Gläubiger leiden. Zulässig ist sie, wenn sich Eigentum oder Belastungen ändern und die Abtrennung deshalb nötig ist oder wenn ein wirtschaftliches Interesse dafür spricht; die bloße Absicht, einen Teil leichter zu verkaufen, genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Eine unbegründete Teilung eines Grundbuchskörpers in mehrere kleinere kann nicht gestattet werden. Sie ist aber zulässig, wenn Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder in der Belastung eintreten, die eine Abtrennung notwendig machen, oder wenn zumindest durch das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers die Abschreibung gerechtfertigt ist; es soll verhindert werden, dass durch eine missbräuchliche, durch nichts gerechtfertigte Zerlegung von Grundbuchskörpern ua die Grundbuchsmanipulation erschwert und die Geltendmachung der bücherlichen Rechte (zB durch die Entstehung von Simultanhaftungen) ungünstig beeinflusst wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung.OGH 3 Ob 86/11k, 24.08.2011
- Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat.OGH 3 Ob 86/11k, 24.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 96/18f, 18.07.2018
Genannte Normen
LiegTeilG §3
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