Kann das Grundbuchsgericht einen Bescheid des Vermessungsamts überprüfen?
betrifft Grundeigentümer, Antragsteller, Käufer
Nein. Hat das Vermessungsamt der Bescheinigung eines Teilungsplans eine Bedingung angefügt, darf das Gericht nicht prüfen, ob diese dem Gesetz entspricht. Justiz und Verwaltung sind getrennt. Die Bescheinigung muss aber eine formgültige Bestätigung der Rechtskraft tragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. Dies liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, unzulässig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein.OGH 5 Ob 115/10p, 21.10.2010
- Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG stellt einen Bescheid der Verwaltungsbehörde dar, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 39 VermG durch die GB‑Nov 2008 nichts geändert.OGH 5 Ob 115/10p, 21.10.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053871 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 69/18k, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 96/18f, 18.07.2018
Im Gesetz
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