OGH 5 Ob 116/18x
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.
Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Korneuburg, 01.02.2018
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob116/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H*, 2. B*, 3. R*, 4. G*, 5. DI C*, MSc BSc, *, 6. R*, 7. K*, 8. R*, 9. F*, 10. M*, 11. H*, 12. N*, 13. Mag. Dr. A*, 14. Mag. (FH) A*, 15. Mag. (FH) S*, 16. Dr. B*, 17. G* Siedlungs-AG, *, alle vertreten durch Dr Gerhard Muckenhuber, öffentlicher Notar in Krems an der Donau, wegen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, infolge Revisionsrekurses der Einschreiter 1. S*, 2. Mag. V*, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrweg Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg, als Rekursgericht vom 20. März 2018, AZ 22 R 12/18x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 1. Februar 2018, TZ 641/2018, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben und der Rekurs der Einschreiter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 1. Februar 2018, TZ 641/2018, zurückgewiesen.
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