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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 85/18p

Worum es ging: Kann ich das Verschulden an der Scheidung noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.377 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

5Ob85/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 2 R 272/17z-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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