OGH 5 Ob 85/18p
Worum es ging: Kann ich das Verschulden an der Scheidung noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 26.02.2018, 2 R 272/17z-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.377 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
5Ob85/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 2 R 272/17z-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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