OGH 9 ObA 64/18d
Worum es ging: Darf eine Kündigung an eine Bedingung geknüpft werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kündigung, Entlassung, Rücktritt und ähnliche Erklärungen dürfen grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, weil der Empfänger sofort wissen muss, woran er ist. Eine Bedingung ist aber zulässig, wenn dadurch keine Ungewissheit entsteht, etwa weil ihr Eintritt allein vom Empfänger abhängt oder er dadurch das gestörte Vertrauen wiederherstellen kann.
Es geht hier um den Fall, dass Sie Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, dieser sie nicht erfüllt und Sie deswegen kündigt. Geschützt sind nicht nur bereits entstandene Ansprüche, sondern auch Ihr Anspruch darauf, dass Ihre Rechtsstellung aus dem laufenden Arbeitsverhältnis nicht einseitig beschnitten wird.
Der Schutz vor einer Kündigung soll Ihnen ermöglichen, Ihre Rechte schon im laufenden Arbeitsverhältnis durchzusetzen. Als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gilt auch Ihr Recht, nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen eingesetzt zu werden und Arbeiten abzulehnen, die diese Grenzen überschreiten.
Der Schutz vor einer Kündigung, mit der Sie von Ansprüchen abgehalten werden sollen, betrifft nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Wunsch, nicht gekündigt zu werden, ist kein solcher Anspruch, weil eine Kündigung grundsätzlich frei möglich ist. Kündigt der Arbeitgeber vorsorglich noch einmal für den Fall, dass Sie die erste Kündigung erfolgreich anfechten, greift dieser Schutz daher nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.03.2018, 15 Ra 9/18p-22
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ArbVG § 107 ZPO § 510
Entscheidungstext
73 Absätze, 32.697 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Geschäftszahl
9ObA64/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. ***** Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. ***** G*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Entlassung (Revisionsinteresse: 32.500 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 2018, GZ 15 Ra 9/18p-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 2017, GZ 47 Cga 96/16z-17, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.040,48 EUR (darin 340,08 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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