Darf eine Kündigung an eine Bedingung geknüpft werden?
günstig für Erklärungsempfänger betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragspartner
Kündigung, Entlassung, Rücktritt und ähnliche Erklärungen dürfen grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, weil der Empfänger sofort wissen muss, woran er ist. Eine Bedingung ist aber zulässig, wenn dadurch keine Ungewissheit entsteht, etwa weil ihr Eintritt allein vom Empfänger abhängt oder er dadurch das gestörte Vertrauen wiederherstellen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann, so insbesondere, wenn es sich um eine auf den Willen des Erklärungsempfängers gestellte Potestativbedingung handelt beziehungsweise bei der vorzeitigen Auflösung, weil sich ein Hinausschieben der Beendigung mit der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung nicht verträgt, wenn es dem Erklärungsempfänger durch Erfüllung der Bedingung ermöglicht werden soll, das gestörte Vertrauensverhältnis (zum Beispiel durch Rechtfertigung) wiederherzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich.OGH 1 Ob 201/15p, 31.03.2016
- Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten.OGH 4 Ob 113/09k, 08.09.2009
- Ist daher eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist.OGH 9 ObA 116/06h, 20.12.2006
- Hier: Die Eventualkündigung erscheint in keiner Weise bedenklich oder gar sittenwidrig, da angesichts der Umstände (Unterlassung einer Anzeige nach den AMFG) die Unwirksamkeit der ersten Kündigung durchaus nicht unwahrscheinlich war. Der Fall läge nicht wesentlich anders, wenn die beklagte Partei von vornherein die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung zugestanden und die spätere Kündigung ohne jede Bedingung ausgesprochen hätte.OGH 9 ObA 89/04k, 13.10.2004
- Hier: Änderungskündigung zulässig.OGH 8 ObA 7/04v, 23.01.2004
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- Eine solche "Eventual"-Kündigung ist nämlich, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen, sodass dies zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den gekündigten Arbeitnehmer führt.OGH 9 ObA 253/02z, 23.04.2003
- Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden.OGH 8 ObA 4/03a, 13.02.2003
- Eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall (= unter der Bedingung) der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor (ca.1½ Jahre) ausgesprochenen Kündigung ist zulässig.OGH 8 ObA 4/03a, 13.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 9 ObA 28/22s, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 42/19w, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/18d, 30.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 14/18v, 29.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 696 · II. Arten der Einschränkung
- ABGB § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
- ABGB § 1158
- ABGB § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
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