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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 70/18m

Worum es ging: Zählen bei der Kündigung meine bisherigen Krankenstände oder die Zukunft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.

Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Arbeitsunfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen können oder nur mit der Gefahr, dass sich Ihr Zustand verschlimmert.

Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen, muss er alle dafür wesentlichen Umstände vorbringen und beweisen. Die Beweislast liegt also bei ihm, nicht bei Ihnen.

Wenn Sie trotz zumutbarer Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit jährlich sieben Wochen oder länger krank sein werden, gelten Sie als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Fünf bis sechs Wochen im Jahr reichen dafür nicht. Eine bloße Möglichkeit genügt nicht; die Vorhersage hängt auch von der Art der Erkrankung und der zumutbaren Behandlung ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

46 Absätze, 13.012 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Geschäftszahl

9ObA70/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** E*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2018, GZ 7 Ra 99/17f-25, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Juni 2017, GZ 35 Cga 23/17h-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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