OGH 6 Ob 152/18y
Worum es ging: Wonach richtet sich, wann ich einen Brief lesen konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob objektiv damit gerechnet werden kann, dass Sie von einer Erklärung Kenntnis nehmen, richtet sich nach allen Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Frist gibt es dafür nicht.
Ja. Wer sich der Übernahme einer Auflösungserklärung absichtlich entzieht, handelt gegen Treu und Glauben. Die Erklärung gilt dann als zugegangen, auch wenn Sie sie nie gelesen haben.
Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.
Wer kündigt. Die kündigende Seite trägt in der Regel das Risiko, dass die Erklärung ordnungsgemäß zugeht. Nur wer sich dem Zugang absichtlich oder gegen Treu und Glauben entzieht, muss sich behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten.
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu prüfen ist, ob Ihnen die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war und ob Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie den Zugang gegen Treu und Glauben verhindert haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 13.06.2018, 39 R 360/17f-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Geschäftszahl
6Ob152/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GesmbH, *, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei I* KG, *, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 19.391,78 EUR und Zwischenfeststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2018, GZ 39 R 360/17f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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