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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 152/18y

Worum es ging: Wonach richtet sich, wann ich einen Brief lesen konnte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob objektiv damit gerechnet werden kann, dass Sie von einer Erklärung Kenntnis nehmen, richtet sich nach allen Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Frist gibt es dafür nicht.

Ja. Wer sich der Übernahme einer Auflösungserklärung absichtlich entzieht, handelt gegen Treu und Glauben. Die Erklärung gilt dann als zugegangen, auch wenn Sie sie nie gelesen haben.

Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.

Wer kündigt. Die kündigende Seite trägt in der Regel das Risiko, dass die Erklärung ordnungsgemäß zugeht. Nur wer sich dem Zugang absichtlich oder gegen Treu und Glauben entzieht, muss sich behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten.

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu prüfen ist, ob Ihnen die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war und ob Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie den Zugang gegen Treu und Glauben verhindert haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.775 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Geschäftszahl

6Ob152/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GesmbH, *, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei I* KG, *, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 19.391,78 EUR und Zwischenfeststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2018, GZ 39 R 360/17f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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