OGH 8 Ob 111/18h
Worum es ging: Muss ich auf Versöhnungsversuche meines Ehepartners eingehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand gilt für beide Ehegatten gleichermaßen. Beide müssen auf die Eigenheiten des anderen eingehen und nach Kräften dazu beitragen, dass die Lebensgemeinschaft gelingt; wiederholt zurückgewiesene Versöhnungsversuche können daher gegen Sie sprechen.
Nur wenn Ihr Ehepartner sich so schwer verfehlt hat, dass Ihnen ein Zusammenleben schlechthin unzumutbar geworden ist, dürfen Sie die eheliche Gemeinschaft von sich aus aufgeben. In diesem Fall ist Ihr Auszug selbst keine Eheverfehlung. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 24.04.2018, 263 C 21/17d-15
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 04.07.2018, 2 R 157/18z-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Geschäftszahl
8Ob111/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei M* K*, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei M* K*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 2 R 157/18z-21, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 24. April 2018, GZ 263 C 21/17d-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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