Muss ich auf Versöhnungsversuche meines Ehepartners eingehen?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand gilt für beide Ehegatten gleichermaßen. Beide müssen auf die Eigenheiten des anderen eingehen und nach Kräften dazu beitragen, dass die Lebensgemeinschaft gelingt; wiederholt zurückgewiesene Versöhnungsversuche können daher gegen Sie sprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 111/18h, 24.09.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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