ABGB § 90
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Unterhalt in Form von Sachleistungen, etwa durch Deckung Ihres Wohnbedarfs, setzt voraus, dass Sie mit Ihrem Ehepartner noch einen gemeinsamen Haushalt führen. Ist die häusliche Gemeinschaft längst aufgehoben, steht Ihnen nur mehr Geldunterhalt zu. Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung Ihrer Wohnung leistet, werden aber angerechnet.
Die Ehe schützt nicht nur die persönlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Ehegatten. Wer die eheliche Treue verletzt, kann sich nicht darauf berufen, die Ehe habe nur ideelle Werte, um dem unbeteiligten Ehegatten einen dadurch verschuldeten Schaden aufzubürden. Unterhaltszahlungen eines Mannes für ein in der Ehe geborenes Kind, das er irrig für sein eigenes hielt, sind ein solcher geschützter Schaden.
Eheliche Lebensgemeinschaft meint nicht nur, dass Sie unter einem Dach wohnen. Gemeint ist die umfassende Gemeinsamkeit der Eheleute im Haushalt, im geistigen und seelisch-körperlichen Bereich sowie in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht.
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand gilt für beide Ehegatten gleichermaßen. Beide müssen auf die Eigenheiten des anderen eingehen und nach Kräften dazu beitragen, dass die Lebensgemeinschaft gelingt; wiederholt zurückgewiesene Versöhnungsversuche können daher gegen Sie sprechen.
Das muss jener Ehegatte beweisen, der die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Der zurückgebliebene Teil muss nur zeigen, dass der andere ausgezogen ist und eine Rückkehr ablehnt. Bleiben die Gründe für den Auszug unklar, geht das zu Lasten des Ausgezogenen.
Beide Ehegatten müssen zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse beitragen; wie Sie das aufteilen, bestimmen Sie in erster Linie einvernehmlich. Diese Freiheit ist aber nicht unbegrenzt: Die gesetzlichen Vorgaben können Sie nicht zur Gänze abbedingen. Gegenüber Dritten wirkt Ihre Vereinbarung grundsätzlich nicht.
Ja, von Ihrer früheren Ehefrau. Haben Sie für ein in aufrechter Ehe geborenes Kind Unterhalt gezahlt, weil Sie es für Ihr eigenes hielten, obwohl es nicht von Ihnen abstammt, ist dieser Vermögensschaden vom Schutzzweck der ehelichen Pflichten erfasst. Sie haben deshalb einen Schadenersatzanspruch gegen sie.