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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 97/18y

Worum es ging: Kann ich nach einer Auslandsscheidung das Verschulden feststellen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihre Ehe im Ausland aus einem Grund geschieden, der der österreichischen Scheidung wegen Zerrüttung entspricht, haben Sie einen eigenen Anspruch auf eine Entscheidung über das Verschulden. Sie können diese Feststellung also selbständig verlangen.

Wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, können Sie die Schuld Ihres früheren Partners nur befristet nachträglich feststellen lassen. Die kurze Frist beginnt spätestens mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in Österreich, bei einer Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs schon mit dessen Rechtskraft.

Ein österreichisches Gericht muss für die Scheidungsfolge, über die es entscheidet, eigens bestimmen, welche Rechtsordnung gilt. Es ist dabei nicht daran gebunden, welches Recht bei der Entscheidung über die Scheidung selbst angewendet wurde.

Ab der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung. Wollen Sie den Ausspruch über das Verschulden nachträglich ergänzen lassen, beginnt die kurze Frist bereits zu diesem Zeitpunkt. Das gilt, solange kein Grund besteht, die Anerkennung dieser Entscheidung zu verweigern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 97 AußStrG § 98

Entscheidungstext

39 Absätze, 15.040 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

1Ob97/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* R*, vertreten durch Mag. Anatol Schürer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei E* R*, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Ehescheidung (Verschuldensausspruch), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. März 2018, GZ 15 R 118/18f-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 11. Jänner 2018, GZ 2 C 71/17y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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