Zum Inhalt springen
Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 97

5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe Anerkennung und Verweigerungsgründe § 97. (1)Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. (2)Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn 1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; 2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; 3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist; 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Das Inventar wird nur für das Verlassenschaftsverfahren erstellt und wirkt auch nur dort. Für die Haftung des Erben, für die Berechnung des Pflichtteils oder für Eigentumsfragen ist es nicht bindend. Strittige Fragen können Sie ohne besondere Verweisung im ordentlichen Verfahren austragen.

Das im Verlassenschaftsverfahren erstellte Verzeichnis des Nachlasses wirkt nur für dieses Verfahren. Für Ihre Klage auf den Pflichtteil ist es nicht bindend; verlangen können Sie es, um eine Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils zu haben.

Für das Nachlassverzeichnis zählt allein der Besitz des Verstorbenen, nicht sein Eigentum. Eine Liegenschaft, die er zu Lebzeiten tatsächlich übergeben hat, gehört daher nicht in den Nachlass, auch wenn er im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.

Nein. Dass eine Liegenschaft im Beschluss über die Einantwortung aufgezählt ist, bedeutet nur, dass sie in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen wurde. Ob Sie eingetragen werden, prüft das Grundbuchsgericht eigenständig nach dem Stand des Grundbuchs. War der Verstorbene dort nicht als Eigentümer eingetragen, kommt es zu keiner Eintragung.

Nein. Das Verzeichnis des Nachlasses samt Schätzung sichert nur vorläufig, was nach den äußeren Umständen dem Verstorbenen gehört hat. Es bindet niemanden und ändert auch nichts daran, wer im Streitfall was zu beweisen hat.

Für die Aufnahme in das Verzeichnis des Nachlasses kommt es darauf an, was der Verstorbene in seinem Besitz hatte. Ob er auch Eigentümer war, ist dafür nicht entscheidend.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Ja. Wurde die eintragungsfähige Urkunde noch zu Lebzeiten errichtet und stirbt der Verkäufer erst danach, aber vor Einbringen des Grundbuchsantrags, steht das der Eintragung nicht entgegen. Das Verlassenschaftsgericht muss dabei nicht mitwirken, weil bloßes Eigentum im Grundbuch nicht abzuhandeln ist.

Nein. Entspricht der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, rechtfertigt das eine gerichtliche Schätzung. Hat das Gericht eine ohne ausdrückliche Anordnung durchgeführte Schätzung dem Verzeichnis zugrunde gelegt, hat es sie damit nachträglich gebilligt.

Nein. Der Richter im Prozess ist an das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar nicht gebunden. Es ist aber eine öffentliche Urkunde, für deren Richtigkeit die Vermutung spricht. Die dort angesetzten Werte legen die Haftung des Erben nicht endgültig fest.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail