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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 131/18b

Worum es ging: Wann wirkt eine Forderung auch gegen Außenstehende?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In drei Fällen: bei Eingriffen in die Zuständigkeit der Forderung, bei Eingriffen in die Willensbildung des Schuldners und bei bestimmten Eingriffen in Ihr Recht, befriedigt zu werden, etwa wenn jemand einen fremden Vertragsbruch bewusst ausnützt.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Die Anteile der Partner am gemeinsamen Mindestanteil sind untrennbar; über sie können Sie nur gemeinsam verfügen. Eine Maßnahme, die einer allein trifft, bindet den anderen nicht.

Nein. Sind die Anteile an einer Eigentumswohnung als Paar miteinander verbunden, dürfen sie nicht getrennt behandelt werden. Ein Gläubiger, der nur gegen einen von Ihnen einen Exekutionstitel hat, kann daran kein Pfandrecht begründen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 107a ASVG § 330a ASVG § 330b ASVG § 707a WEG 2002 § 13 ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 24.822 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob131/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. F*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 31.800 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. April 2018, GZ 4 R 17/18d-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Dezember 2017, GZ 26 Cg 54/16m-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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