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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 174/18a

Worum es ging: Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 23 MRG § 37 WEG 2002 § 52 ZPO § 222

Entscheidungstext

23 Absätze, 1.577 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob174/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die H***** OG *****, und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, wegen § 30 Abs 1 Z 5 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 22 R 183/18t-9, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. März 2018, GZ 16 Msch 9/18g-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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