OGH 5 Ob 174/18a
Worum es ging: Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 28.03.2018, 16 Msch 9/18g-3
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 27.06.2018, 22 R 183/18t-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 23 MRG § 37 WEG 2002 § 52 ZPO § 222
Entscheidungstext
23 Absätze, 1.577 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob174/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die H***** OG *****, und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, wegen § 30 Abs 1 Z 5 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 22 R 183/18t-9, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. März 2018, GZ 16 Msch 9/18g-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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