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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 16/18w

Worum es ging: Kann ein neuer Kollektivvertrag mir bestehende Ansprüche wieder nehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Zwischen zwei Kollektivverträgen gibt es keinen Günstigkeitsvergleich. Ein neuer Kollektivvertrag setzt den bisherigen in dem Bereich, den er regelt, außer Kraft, auch wenn die alte Regelung für Sie besser war.

Dann liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof stellt das richtig, indem er seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde legt.

Es zählt der Bereich, der für den Betrieb wirtschaftlich maßgeblich ist. Gilt für die Arbeitnehmer dieses Bereichs ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gelten würde. Dasselbe gilt für einen gesatzten Kollektivvertrag des maßgeblichen Bereichs.

In einem Betrieb, der mehrere Tätigkeitsbereiche vereint, gilt der Kollektivvertrag des wirtschaftlich wichtigsten Bereichs. Er verdrängt jenen Kollektivvertrag, der für den kleineren Bereich gelten würde. Das gilt auch, wenn der wichtigere Kollektivvertrag erst durch Satzung erstreckt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 18 ArbVG § 19 ArbVG § 9

Entscheidungstext

75 Absätze, 28.241 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

9ObA16/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Angela Taschek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei G***** gemeinnützige GmbH, *****, vertreten durch Haßlinger Haßlinger & Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 6.431,98 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 4.410,24 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2017, GZ 7 Ra 45/17t-65, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 2017, GZ 43 Cga 32/15b-61, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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