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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 9

Fachlicher Geltungsbereich § 9. (1)Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. (2)Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. (3)Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung kann festgestellt werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. (4)Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3 vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfaßt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das hängt davon ab, warum der Arbeitgeber mehreren Kollektivverträgen unterliegt. Zu unterscheiden ist, ob er tatsächlich in fachlich verschiedenen Bereichen tätig ist oder ob die mehrfache Zugehörigkeit für seine Tätigkeit gar nicht nötig wäre. Nicht benötigte Gewerbeberechtigungen bleiben dabei außer Betracht.

Ist der Betrieb organisatorisch nicht in getrennte Abteilungen gegliedert, richtet sich das Entgelt nach dem wirtschaftlich maßgeblichen Bereich. Gilt für diesen ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gälte. Dasselbe gilt, wenn für den maßgeblichen Bereich ein gesatzter Kollektivvertrag gilt.

Gibt es in einem gemischten Betrieb nur einen Kollektivvertrag für die Arbeiter und einen für die Angestellten, verdrängt der eine den anderen nicht. Für Sie als Angestellten gilt weiterhin der Angestellten-Kollektivvertrag, auch wenn der Betrieb wirtschaftlich vom anderen Bereich geprägt ist. Beide gelten nebeneinander.

Es zählt der Bereich, der für den Betrieb wirtschaftlich maßgeblich ist. Gilt für die Arbeitnehmer dieses Bereichs ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gelten würde. Dasselbe gilt für einen gesatzten Kollektivvertrag des maßgeblichen Bereichs.

Übt ein Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die je nach Organisation dem einen oder dem anderen Wirtschaftsbereich zugeordnet werden könnte, kommt es darauf an, welche fachlichen und wirtschaftlichen Anteile überwiegen. Entscheidend ist, was dem Betrieb sein Gepräge gibt.

In einem Betrieb, der mehrere Tätigkeitsbereiche vereint, gilt der Kollektivvertrag des wirtschaftlich wichtigsten Bereichs. Er verdrängt jenen Kollektivvertrag, der für den kleineren Bereich gelten würde. Das gilt auch, wenn der wichtigere Kollektivvertrag erst durch Satzung erstreckt wurde.

Nein. Für die Frage, welcher Kollektivvertrag gilt, kommt es darauf an, was im Betrieb tatsächlich gemacht wird. Gewerbeberechtigungen, denen keine ausgeübte Tätigkeit entspricht, bleiben außer Betracht.

Ja, aber nur wenn die verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs auch organisatorisch voneinander getrennt sind. Dann gilt für jeden Bereich der fachlich passende Kollektivvertrag. Fehlt diese Trennung, gilt für alle nur ein einziger Kollektivvertrag, nämlich jener des wirtschaftlich wichtigsten Bereichs.

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