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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2018 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 72/18f

Worum es ging: Bekomme ich für Fraktionssitzungen des Betriebsrats bezahlte Freizeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja, solche Besprechungen können zu Ihren Aufgaben als Betriebsratsmitglied gehören. Verlangt wird aber, dass sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie sich bei entsprechender Einteilung ohne weiteres vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss erledigen lassen.

Nein. Das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt und wird nicht gesondert entlohnt. Sie haben Anspruch darauf, für die nötige Mandatsarbeit während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden; für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht das Gesetz keinen Ausgleich vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ArbVG § 115 ArbVG § 116 ArbVG § 118 ArbVG § 39

Entscheidungstext

64 Absätze, 21.283 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

9ObA72/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Angela Taschek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** I*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein V*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 391,23 EUR sA (Rekursinteresse: 275,31 EUR sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2018, GZ 13 Ra 8/18a-17, mit dem über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Februar 2018, GZ 76 Cga 42/17y-12, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden Teils – in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Ein Kostenersatz für das erst- und das berufungsgerichtliche Verfahren findet nicht statt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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