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Werde ich für Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit bezahlt?

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Nein. Das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt und wird nicht gesondert entlohnt. Sie haben Anspruch darauf, für die nötige Mandatsarbeit während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden; für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht das Gesetz keinen Ausgleich vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.10.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt § 116 ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Einen Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeiten sieht das ArbVG jedoch nicht vor.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Freizeit für Fraktionssitzungen des Betriebsrats

Grundsätzlich ja, solche Besprechungen können zu Ihren Aufgaben als Betriebsratsmitglied gehören. Verlangt wird aber, dass sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie sich bei entsprechender Einteilung ohne weiteres vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss erledigen lassen.

günstig für Arbeitnehmer Wahlzeuge als Dienstverhinderungsgrund

Ja. Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl ist eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung, dass sie als Grund für eine Dienstverhinderung gilt. Sie behalten dafür Ihren Entgeltanspruch, obwohl keine Rechtspflicht zu dieser Tätigkeit besteht.

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