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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 116

Freizeitgewährung § 116. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für Ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied müssen Sie beim Betriebsinhaber um die nötige Freizeit ansuchen. Dabei geben Sie in groben Zügen den Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit an. Das ist eine Abmeldung samt Information und kein Antrag; in größeren Betrieben darf dafür auch ein Formular verlangt werden.

Als Betriebsratsmitglied sollen Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit hätte. Aus dem Mandat dürfen Sie aber keinen Vorteil ziehen. Die für Ihre Aufgaben gewährte Freizeit günstiger zu vergüten als Ihre Arbeitszeit, ist deshalb nicht zulässig.

Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.

Das Begehren, der Arbeitgeber müsse Betriebsratsmitgliedern das Entgelt für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Freizeit weiterzahlen, ist abzuweisen. Es beschränkt sich darauf, die ohnehin nicht strittige Gesetzeslage feststellen zu lassen.

Nein. Das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt und wird nicht gesondert entlohnt. Sie haben Anspruch darauf, für die nötige Mandatsarbeit während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden; für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht das Gesetz keinen Ausgleich vor.

Maßgeblich ist grundsätzlich Ihr eigenes aktuelles Entgelt für jene Arbeitszeit, die Sie weiterhin leisten, besonders bei festen Bezügen. Ein Vergleich mit dem Einkommen ähnlicher Kolleginnen und Kollegen und deren weiterer Entwicklung ist dafür in der Regel nicht nötig.

Grundsätzlich ja, solche Besprechungen können zu Ihren Aufgaben als Betriebsratsmitglied gehören. Verlangt wird aber, dass sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie sich bei entsprechender Einteilung ohne weiteres vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss erledigen lassen.

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