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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 110/18v

Worum es ging: Was wird zuerst geprüft, wenn ich meine Kündigung anfechte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.

In die Prüfung, ob wesentliche Interessen beeinträchtigt sind, fließt Ihre gesamte wirtschaftliche und soziale Lage ein. Berücksichtigt werden insbesondere die Veränderung Ihres Einkommens, ob Sie Sorgepflichten haben, Ihre Kreditbelastung, Ihr Gesundheitszustand, Ihr Alter und die Auswirkung auf die Grundlage Ihrer künftigen Pension. Auch die Höhe der Abfertigung wird einbezogen.

Wird bei einer Kündigung geprüft, wie stark Ihre soziale Lage beeinträchtigt ist, zählt vor allem, ob Sie weiterhin ein laufendes Einkommen haben. Sie müssen Ihr Vermögen nicht aufbrauchen, um Einbußen für Ihren Arbeitgeber abzufedern. Berücksichtigt wird nur, was Ihr Vermögen an laufenden Erträgen bringt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.089 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

9ObA110/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 10 Ra 56/18f-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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