Was wird zuerst geprüft, wenn ich meine Kündigung anfechte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 64/12w, 25.07.2012
- Der Kündigungsschutz des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG soll (nur) jenen Arbeitnehmern gewährt werden, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. Gelingt dem Arbeitnehmer der ihm obliegende Nachweis einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht, ist das Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Anfechtungsvoraussetzungen bedarf.OGH 9 ObA 153/05y, 16.12.2005
- Liegt schon der Grundtatbestand nicht vor, ist die Kündigung also nicht sozial ungerechtfertigt, kommt es nicht zu einer Interessenabwägung etwa mit betrieblichen Erfordernissen.OGH 9 ObA 223/02p, 23.04.2003
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 199/95, 31.01.1996
- Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 9 ObA 151/90, 27.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 46.
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 27/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 73/24m, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 38/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 90/23k, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 88/22i, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/22f, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 110/18v, 30.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 50/18p, 28.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Bei der Anfechtung einer Kündigung wird nach einem objektiven Maßstab zuerst geprüft, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind; das setzt eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten voraus. Für diese Umstände müssen Sie als anfechtende Person die Behauptungen aufstellen und den Beweis erbringen.