Was wird über meine Lebenssituation bei der Kündigung berücksichtigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten.OGH 8 ObA 71/22g, 16.12.2022
- Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %.OGH 8 ObA 46/22f, 30.08.2022
- In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.OGH 9 ObA 129/16k, 29.11.2016
- Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.OGH 8 ObA 29/16x, 27.04.2016
- Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind.OGH 9 ObA 54/12z, 22.08.2012
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- Bei Untersuchung der Frage, ob die Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wesentlich beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wobei auch Sorgepflichten, Kreditbelastungen, aber auch die Höhe der Abfertigung berücksichtigt werden.OGH 8 ObA 41/09a, 30.07.2009
- Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste.OGH 8 ObA 12/07h, 18.04.2007
- Es kommt stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.OGH 9 ObA 26/04w, 09.06.2004
- Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen.OGH 8 ObA 25/02p, 19.09.2002
- Das soziale und familiäre Umfeld darf nicht nach einem einheitlichen Maßstab berücksichtigt werden, sondern es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.OGH 8 ObA 177/02s, 29.08.2002
- Hier: Neben der Veränderung der Einkommensverhältnisse sind das Fehlen von Sorgepflichten, die Möglichkeit der fruchtbringenden Veranlagung einer Abfertigung, der Anfall einer von der Beklagten für die Klägerin angesparten Lebensversicherung und eine Betriebspension zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 197/00m, 08.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 73/24m, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 38/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 81/23d, 11.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 59/23a, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 23/23g, 27.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 128/22x, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 71/22g, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 88/22i, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/22f, 30.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen beweisen, dass die Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt. Dabei wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners berücksichtigt. Ist dieses Einkommen hoch und Ihr eigenes deutlich niedriger, sodass durch dessen Wegfall keine spürbare Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage zu befürchten ist, ist die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.