OGH 5 Ob 141/18y
Worum es ging: Wer zahlt, wenn nur der Streithelfer erfolglos ein Rechtsmittel erhebt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 07.11.2017, 18 C 487/17m-9
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 12.04.2018, 53 R 52/18f-14
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 10.752 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob141/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Fahrner Unterrainer Rechtsanwälte OG in Zell am See, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. M*****, wegen 7.637,54 EUR sA, über die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. April 2018, GZ 53 R 52/18f-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 7. November 2017, GZ 18 C 487/17m-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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