Wer zahlt, wenn nur der Streithelfer erfolglos ein Rechtsmittel erhebt?
günstig für Nebenintervenient betrifft Nebenintervenienten, Kläger, Beklagte, Versicherungen
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenintervenienten haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei.OGH 4 Ob 70/23g, 21.11.2023
- Hier: Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz, dem die Disposition über die Revision seiner (unterlegenen) Nebenintervenientin offengestanden wäre.OGH 3 Ob 193/22m, 15.12.2022
- Hier: Rekursverfahren gegen Berichtigungsbeschluss.OGH 7 Ob 125/12a, 26.09.2012
- Hier: Erhoben sowohl die Viertbeklagte als auch ihr Nebenintervenient Revisionsrekurs.OGH 4 Ob 181/07g, 11.12.2007
- Hier: Da ein einfacher Nebenintervenient in der Hauptsache niemals Kostenschuldner sein kann, hat die Hauptpartei (= beklagte Partei) nicht nur die Kosten der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei zu ihrer Berufung, sondern auch die Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Berufungsbeantwortung der klagenden Partei zur Berufung des Nebenintervenienten zu tragen. (T6a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 9 ObA 43/01s, 11.07.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Den in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wegen der Beteiligung des Nebenintervenienten am Revisionsverfahren verrechneten Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen.OGH 8 Ob 585/89, 30.10.1990
- Hier: Kosten der Revisionsbeantwortung zur Revision der Nebenintervenientin.OGH 6 Ob 816/81, 19.05.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 5 Ob 152/25a, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 26/23y, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 137/23w, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 176/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 70/23g, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 141/23a, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 78/23v, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 226/22d, 09.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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