Zum Inhalt springen

Wer zahlt, wenn nur der Streithelfer erfolglos ein Rechtsmittel erhebt?

günstig für Nebenintervenient betrifft Nebenintervenienten, Kläger, Beklagte, Versicherungen
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 49.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Kostenersatz des unterlegenen Nebenintervenienten
Verfahrensrecht · Zuschlag bei mehreren Beteiligten
Verfahrensrecht · Streitgenossenzuschlag bei Nebenbeteiligten
Verfahrensrecht · Kostenersatz im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Kostenersatz für die Gebühr des Streithelfers