Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 188/18k

Worum es ging: Gilt meine Wohnlage als durchschnittlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Lage durchschnittlich ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Aussage betrifft die Wiener Verhältnisse und sagt über andere Lagen nichts aus.

Ein Abschlag vom Richtwertmietzins wegen hoher Mauerfeuchtigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Dasselbe gilt für die Frage, welcher Zuschlag für eine Grünruhelage und für die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 37

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.417 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

5Ob188/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin E* Y*, vertreten durch Mag. Claudia Dettelbacher-Weiler, Verein Mieterfreunde Österreich, *, gegen die Antragsgegner 1. Mag. W*, und 2. Dr. A*, beide vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, § 25 iVm § 37 Abs 1 Z 12a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 39 R 60/18i-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail