OGH 9 ObA 108/18z
Worum es ging: Zählen bei der Kündigung meine bisherigen Krankenstände oder die Zukunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen, muss er alle dafür wesentlichen Umstände vorbringen und beweisen. Die Beweislast liegt also bei ihm, nicht bei Ihnen.
Wenn Sie trotz zumutbarer Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit jährlich sieben Wochen oder länger krank sein werden, gelten Sie als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Fünf bis sechs Wochen im Jahr reichen dafür nicht. Eine bloße Möglichkeit genügt nicht; die Vorhersage hängt auch von der Art der Erkrankung und der zumutbaren Behandlung ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2018, 8 Ra 48/18i-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Geschäftszahl
9ObA108/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2018, GZ 8 Ra 48/18i-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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