OGH 9 ObA 86/18i
Worum es ging: Gilt der Behindertenbescheid auch gegenüber meinem Arbeitgeber?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung wirkt auch gegenüber dem Arbeitgeber, obwohl dieser im Verfahren keine Parteistellung hat. Schon sein Vorliegen löst die rechtlichen Folgen aus, die eine Rechtsvorschrift daran knüpft. Daran sind alle gebunden, an die sich diese Vorschrift richtet.
Die Feststellung der Behinderteneigenschaft wirkt wie eine Entscheidung über den Status einer Person und entfaltet Wirkungen in mehreren Richtungen. Deshalb müssen und können nicht alle Betroffenen dem Verfahren beigezogen werden. Es geht dabei auch um höchstpersönliche Umstände, für die ein Verfahren mit vielen Beteiligten ungeeignet ist.
Nein. Der besondere Schutz wirkt frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Behindertenausschuss hätte verständigen müssen, verschiebt die unterbliebene Verständigung das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht.
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 VBG § 24 ZPO § 179 ZPO § 275 ZPO § 52
Entscheidungstext
60 Absätze, 20.637 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Geschäftszahl
9ObA86/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, über den Rekurs und Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekurs- und Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2018, GZ 11 Ra 23/18h-24, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 25 Cga 20/17f-20, aufgehoben und über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss vom 31. Jänner 2018, GZ 25 Cga 20/17f-20, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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