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Warum ist mein Arbeitgeber am Behindertenverfahren nicht beteiligt?

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Die Feststellung der Behinderteneigenschaft wirkt wie eine Entscheidung über den Status einer Person und entfaltet Wirkungen in mehreren Richtungen. Deshalb müssen und können nicht alle Betroffenen dem Verfahren beigezogen werden. Es geht dabei auch um höchstpersönliche Umstände, für die ein Verfahren mit vielen Beteiligten ungeeignet ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen (Daten) in der Sphäre des Behinderten erfordert und ein Vielparteienverfahren dafür ebenso ungeeignet ist, wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahrensschritte in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 5.

Genannte Normen

BEinstG §14

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Eingliederung in einen fremden Betrieb

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

günstig für Arbeitgeber Zustimmung zur Kündigung Behinderter

Mit der Zustimmung fällt das Kündigungsverbot weg, und der Arbeitgeber darf wieder kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch aber nicht von selbst. Ob die Zustimmung zu Recht erteilt wurde, dürfen die Gerichte nicht überprüfen; sie müssen die Entscheidung hinnehmen.

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