ZPO § 179
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft eines früheren Urteils dann nicht ausgeschlossen, wenn es mit dem Streitstoff des ersten Verfahrens nicht zusammenhängt. Nur was schon zum ersten Verfahren gehört hat, ist erledigt.
Neues Vorbringen darf erst dann zurückgewiesen werden, nachdem das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien besprochen hat. Bis dahin dürfen Sie in der vorbereitenden Verhandlung noch ergänzen und Beweise anbieten, auch wenn Sie das schon früher hätten tun können. Ob Sie das zu Beginn oder erst später in dieser Verhandlung tun, macht keinen Unterschied.
Ja, aber nur in einem bestimmten Fall. Hat das Erstgericht Ihr spätes Vorbringen gar nicht zurückgewiesen und erklärt es erst das Berufungsgericht für unzulässig, kann der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung überprüfen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil nur deshalb auf, weil es die Zurückweisung Ihres späten Vorbringens für falsch hält, entscheidet es dabei wie ein Rekursgericht. Die besonderen Beschränkungen für Rechtsmittel gegen Berufungsentscheidungen gelten dann nicht. Ob dieser Beschluss angefochten werden kann, ist getrennt von der Berufungsentscheidung zu beurteilen.
Nein. Hat schon das Erstgericht Ihr verspätetes Vorbringen zurückgewiesen und bestätigt das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung, ist die Sache endgültig erledigt. Sie können das auch nicht als Fehler des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof geltend machen.
Nein. Hat das Erstgericht Ihr Vorbringen zurückgewiesen, weil es den Prozess absichtlich verzögern sollte, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr nachprüfen. Weist dagegen erst das Berufungsgericht ein Vorbringen zurück, ist diese Entscheidung anfechtbar.
Nein. Über die Frage, ob Ihr Vorbringen zu spät war und ob die Verhandlung zu wiederholen gewesen wäre, entscheidet das Berufungsgericht endgültig. Bejaht es die Vorgangsweise des Erstgerichts, liegt darin kein Fehler des Berufungsverfahrens, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.