OGH 9 ObA 102/18t
Worum es ging: Gilt, was wir wirklich gemeint haben, oder was dasteht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Erklärung nach objektiven Gesichtspunkten zu verstehen ist. Nur wenn sich beide Seiten über einen anderen Inhalt einig sind, tritt dieser gemeinsame Wille an die Stelle des objektiven Verständnisses.
Auch im Arbeitsrecht kommt es darauf an, wie eine Erklärung objektiv zu verstehen ist. Nicht Ihre innere Absicht entscheidet, sondern der Sinn, den Ihre Worte für einen verständigen Empfänger haben. Das gilt etwa für die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Ja, auch die Betreuung eines gesunden Kleinkindes zählt zu den erfassten Betreuungspflichten. Sie sind nicht verpflichtet, diese Betreuung an Dritte zu übertragen. Auch bei einem gesunden Volksschulkind kann eine Betreuung nötig sein, die sich mit einer Vollzeitbeschäftigung oft nicht vereinbaren lässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.07.2018, 11 Ra 31/18k-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Geschäftszahl
9ObA102/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 31.497,84 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 15.748,91 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2018, GZ 11 Ra 31/18k-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. März 2018, GZ 19 Cga 79/17s-10, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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