Gilt, was wir wirklich gemeint haben, oder was dasteht?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Käufer, Verkäufer
Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Erklärung nach objektiven Gesichtspunkten zu verstehen ist. Nur wenn sich beide Seiten über einen anderen Inhalt einig sind, tritt dieser gemeinsame Wille an die Stelle des objektiven Verständnisses.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der objektive Erklärungswert rechtsgeschäftlichen Willens verliert nur dort seine Bedeutung, wo sich die Parteien über einen anderen als den nach objektiven Kriterien ermittelten Vertragsinhalt einig sind.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 102/18t, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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