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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 104/18m

Worum es ging: Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vorher gekündigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können Sie und der Arbeitgeber vereinbaren, dass es vorher gekündigt werden darf. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.704 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Geschäftszahl

9ObA104/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S

zilvia Völgyesi, Schernbergstraße 16/9, 5550 Radstadt

, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei C

hristina Wiesbacher, Hotel Alpina, Kirchboden 97, 5602 Wagrain

, vertreten durch Hübel & Payer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.500,15 EUR brutto und 309,82 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 6.451,77 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. August 2018, GZ 12 Ra 46/18y-24, den

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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