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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 199/18b

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 54 AußStrG § 71 MRG § 37 ZPO § 484 ZPO § 513

Entscheidungstext

25 Absätze, 1.867 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob199/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin P***** GmbH, *****, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 8 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2018, GZ 39 R 18/18p-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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