OGH 5 Ob 199/18b
Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 04.07.2018, 39 R 18/18p-35
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 54 AußStrG § 71 MRG § 37 ZPO § 484 ZPO § 513
Entscheidungstext
25 Absätze, 1.867 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob199/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin P***** GmbH, *****, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 8 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2018, GZ 39 R 18/18p-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
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