Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 212/18i

Worum es ging: Kann ein persönliches Recht an mein Grundstück gebunden werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch ein Recht, das üblicherweise einer bestimmten Person zusteht, etwa ein Fruchtgenussrecht, kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingeräumt werden. In diesem Fall ist es nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Ein unbefristetes Recht dieser Art können Sie nicht ersitzen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.

Ja. Ein Gebrauchsrecht wird nach Ihren eigenen Bedürfnissen bemessen. Zwingend ist diese Beschränkung auf den persönlichen Bedarf aber nicht, sodass die Grenze zum umfassenderen Fruchtgenuss fließend ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 504 AußStrG § 71

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob212/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. S*, 2. W*, beide vertreten durch Mag. Hermann Josef Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Einverleibung der Dienstbarkeit des Gebrauchsrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. August 2018, AZ 22 R 229/18k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 21. Juni 2018, TZ 4456/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail