Wann prüft das Höchstgericht die Entscheidung vollständig?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (94 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu § 85 Abs 5 zweiter Satz GOGOGH 11 Os 74/24b, 24.09.2024
- Ein Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt.OGH 5 Ob 91/09g, 12.05.2009
- Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auch konkret releviert werden.OGH 9 Ob 43/07z, 25.06.2007
- Hier: Revision.OGH 8 Ob 149/06d, 31.01.2007
- Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, andernfalls verfällt der Rekurs der Zurückweisung.OGH 8 Ob 125/06z, 18.12.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 127/01i, 13.11.2001
- Hier: § 46 Abs 1 ASGG.OGH 9 ObA 101/99i, 01.09.1999
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat.OGH 1 Ob 127/98b, 24.11.1998
- Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.OGH 4 Ob 604/95, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 94.
- OGH 6 Ob 61/25a, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 115/25f, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 51/24h, 24.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 123/24x, 18.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 219/24b, 06.03.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 9 ObA 71/24t, 22.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 205/24m, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 111/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 37/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Prüfumfang beim Rekurs gegen Aufhebung
Verfahrensrecht · Zulässigkeit des Rechtszugs zum Höchstgericht
Verfahrensrecht · Prüfungsumfang beim Aufhebungsbeschluss
Verfahrensrecht · Gründe für eine Revision
Verfahrensrecht · Gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge