OGH 1 Ob 235/18t
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nein. Die Vorschrift, dass nur typengerechte Fahrzeuge betrieben werden dürfen, soll Gefahren im Straßenverkehr vorbeugen. Sie schützt nicht das Geld eines Darlehensgebers, der den Typenschein zur Sicherheit an sich genommen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 06.06.2018, 33 Cg 19/17g-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.09.2018, 14 R 102/18z-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 367 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.513 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Geschäftszahl
1Ob235/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH, Wien, wegen 12.215,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2018, GZ 14 R 102/18z-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juni 2018, GZ 33 Cg 19/17g-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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