Schützt mich der Typenschein als Sicherheit für mein Darlehen?
betrifft Darlehensgeber, Autokäufer, Autohändler, Kreditgeber
Nein. Die Vorschrift, dass nur typengerechte Fahrzeuge betrieben werden dürfen, soll Gefahren im Straßenverkehr vorbeugen. Sie schützt nicht das Geld eines Darlehensgebers, der den Typenschein zur Sicherheit an sich genommen hat.
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Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
§ 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese Norm bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es gibt keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr – auch nur als Nebenzweck – darin bestehen könnte, Dritten Auskunft über die Eigentums‑ und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern.OGH 1 Ob 235/18t, 23.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 235/18t, 23.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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