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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

ABGB § 367

Gutgläubiger Erwerb § 367. (1)Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt. (2)Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie ein Auto kaufen und übergeben bekommen, ohne dass Ihnen der Typenschein ausgehändigt wird, gelten Sie nicht als gutgläubig. Sie können sich dann nicht darauf berufen, den Verkäufer für den Eigentümer gehalten zu haben.

Beim Kauf eines gebrauchten Autos müssen Sie zunächst Einsicht in den Typenschein verlangen. Wer dort als Zulassungsbesitzer eingetragen ist, muss aber nicht verfügungsberechtigt sein; es kann sich auch um einen Leasingnehmer oder einen Ratenkäufer handeln. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, dass der Verkäufer unredlich ist, müssen Sie weiter nachforschen.

Sie können von einem Nichteigentümer nur dann Eigentum erwerben, wenn dieser im eigenen Namen verfügt hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Tritt jemand dagegen im Namen des wahren Eigentümers auf, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, hängt Ihr Erwerb davon ab, ob Ihr Vertrauen auf die Vollmacht geschützt ist.

Sie erwerben eine bewegliche Sache von jemandem, dem sie nicht gehört, nur dann wirksam, wenn Sie dabei redlich waren. Redlich sind Sie nur, wenn Sie den Verkäufer aus guten Gründen für den Eigentümer halten konnten. Schon leichte Unachtsamkeit schadet Ihnen dabei; das gilt auch beim Kauf in einer Versteigerung.

Auch eine Sache, die Ihnen betrügerisch herausgelockt wurde, gilt als anvertraut. Trifft weder Sie noch den Erwerber ein Verschulden, bleiben Ihnen daher nur Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, dem Sie die Sache überlassen haben.

Welche Sorgfalt beim Erwerb einer beweglichen Sache verlangt wird, lässt sich nicht allgemein festlegen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, welche Anforderungen zu stellen sind. Erst danach lässt sich beurteilen, ob grobe Unachtsamkeit vorliegt.

Gibt jemand eine Sache aus der Hand, obwohl er nicht voll geschäftsfähig ist, hat er sie damit nicht im Rechtssinn anvertraut. Ein Erwerber kann sich dann nicht darauf berufen, die Sache von jemandem bekommen zu haben, dem sie anvertraut war.

Wenn Sie als Unternehmer Gegenstände kaufen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, trifft Sie eine besonders sorgfältige Nachforschungspflicht. Sie müssen die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen.

Hat schon Ihr Vorgänger nach den Regeln über den gutgläubigen Erwerb wirksam Eigentum erworben, schadet es Ihnen nicht, wenn Sie vom früheren Mangel gewusst haben. Ihr Erwerb bleibt wirksam.

Nein. Haben Sie das Eigentum von einem Mittelsmann in gutem Glauben erworben, muss sich der Geschädigte an seinen eigenen Vertragspartner halten und nicht an Sie. Das gilt auch, wenn die Sache untrennbar mit Ihrem Eigentum verbunden wurde, etwa als Bestandteil eines Hauses, und selbst bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.

Hat jemand eine Sache gutgläubig erworben, kann er sie wirksam an jeden Dritten weitergeben, auch wenn dieser den früheren Mangel kennt. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn die Sache wieder an den ursprünglich unredlichen Veräußerer zurückkommt.

Auch an einer Sache, die als Zubehör oder Bestandteil unter Denkmalschutz steht, können Sie Eigentum erwerben, wenn Sie sie von einem Unternehmer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb kaufen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb müssen dabei erfüllt sein.

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