Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelgegner
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (197 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Revisionsgegner begründete Unzulässigkeit der Revision nur mit dem unzutreffenden Argument, nicht von der Zulassungsbegründung durch das Berufungsgericht erfasste Rechtsfragen könnten nicht geltend gemacht werden.OGH 2 Ob 190/24s, 19.11.2024
- Hier Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts.OGH 3 Ob 115/15f, 17.06.2015
- Die Kläger haben zwar die Zurückweisung der Revision beantragt, sind aber auf deren Unzulässigkeit nicht eingegangen. Ihre Rechtsmittelbeantwortung war damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb ihnen kein Kostenersatz zusteht.OGH 1 Ob 204/14b, 22.01.2015
- Hier: Rekursbeantwortung nach Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.OGH 5 Ob 164/10v, 29.03.2011
- Hier: Es wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ‑ selbst ohne ausdrücklichen Zurückweisungsantrag ‑ der Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.OGH 5 Ob 84/10d, 22.06.2010
- Die bloße Erwähnung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels versteckt mitten im Text der Revisionsrekursbeantwortung ohne entsprechenden Zurückweisungsantrag ist nicht ausreichend.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung.OGH 7 Ob 255/09i, 27.01.2010
- Kein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO.OGH 2 Ob 194/07d, 18.10.2007
- Hier: Auf die absolute Unzulässigkeit des Bekämpfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses wurde nicht hingewiesen.OGH 6 Ob 73/06p, 24.05.2006
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung.OGH 6 Ob 34/06b, 06.04.2006
- Auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten nicht hingewiesen.OGH 9 ObA 32/01y, 05.09.2001
- In der bloßen Erwähnung im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung, die Revision "zurückweisen beziehungsweise abweisen", ist kein Hinweis auf den wahren Zurückweisungsgrund zu erblicken.OGH 7 Ob 159/01k, 11.07.2001
- Zurückweisung des Rekurses nicht ausdrücklich beantragt.OGH 7 Ob 38/00i, 14.12.2000
- Aufteilungsverfahren - § 234 AußStrG.OGH 7 Ob 183/00p, 15.09.2000
- Hier: Die Beklagte hat im Gegensatz zur Nebenintervenientin auf die Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren.OGH 7 Ob 178/99y, 01.09.1999
- Berufungsgericht hat Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zugelassen.OGH 8 ObA 50/99g, 24.06.1999
- Hier: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs auf dessen Verspätung nicht hingewiesen.OGH 1 Ob 18/94, 30.05.1994
- Berufungsgericht hatte Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zugelassen.OGH 2 Ob 41/84, 28.08.1984
- Revisionsgegner muss aber auf Fehlen der Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO, die die Revision unzulässig machen könnte, hinweisen.OGH 5 Ob 769/81, 01.12.1981
- Erkennbare Verspätung.OGH 3 Ob 622/81, 04.11.1981
- Unzulässigkeit. Allerdings gebührt der beklagten Partei der Ersatz der Kosten ihres im Revisionsverfahren eingebrachten Schriftsatzes insoweit, als auftragsgemäß die Vollmachtserteilung mitgeteilt und die Vollmacht vorgelegt wurde.OGH 3 Ob 570/80, 10.09.1980
- VerspätungOGH 2 Ob 520/80, 06.05.1980
- Das Begehren auf Zurückweisung muss jene Umstände darlegen, welche die Revision tatsächlich unzulässig machen.OGH 4 Ob 558/75, 25.07.1975
- Hier: UnterhaltsbemessungOGH 7 Ob 224/74, 24.10.1974
- Hier: Unzulässigkeit der Revision eines von mehreren Beklagten.OGH 6 Ob 147/74, 28.08.1974
- Der Umfang der Anfechtung des Urteiles ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.OGH 2 Ob 32/67, 30.03.1967
- Ebenso, wenn der Revisionswerber in der Revisionsschrift ein unrichtiges Zustelldatum angibt.OGH 4 Ob 104/61, 29.08.1961
- Wenn auch die Revisionsbeantwortung das verspätete Einbringen der Revisionsschrift nicht gerügt hat, so waren doch für die Beantwortung des Rechtsmittels Kosten zuzusprechen, weil dem Gegner des Revisionswerbers wohl der Tag des Einlangens der Revision bekannt wurde, nicht aber der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils, sodass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klagsanwalt nicht am Ort des Prozessgerichtes erster Instanz seinen Sitz hat und der Verzug nur einen Tag betragen hat, die verspätete Erhebung der Revision für den Revisionsgegner nicht ohne weiters zu erkennen war.OGH 2 Ob 195/53, 22.04.1953
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 168/24w, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 173/24f, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 38/25a, 22.04.2025, Fall aus Wien
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Im Gesetz
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