OGH 5 Ob 15/19w
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, die Sache im ordentlichen streitigen Verfahren zu behandeln, können Sie als beklagte Partei dagegen kein Rechtsmittel erheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 25.09.2018, 16 C 1390/18v-3
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 21.11.2018, 2 R 185/18k-6
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 137 JN § 40a ZPO § 528
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.890 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Geschäftszahl
5Ob15/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F*****, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach T*****, verstorben am *****, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.160,82 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. November 2018, GZ 2 R 185/18k-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 25. September 2018, GZ 16 C 1390/18v-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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