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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 15/19w

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, die Sache im ordentlichen streitigen Verfahren zu behandeln, können Sie als beklagte Partei dagegen kein Rechtsmittel erheben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 137 JN § 40a ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.890 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob15/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F*****, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach T*****, verstorben am *****, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.160,82 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. November 2018, GZ 2 R 185/18k-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 25. September 2018, GZ 16 C 1390/18v-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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