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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObS 2/18d

Worum es ging: Bekomme ich Urlaubsersatz, wenn ich beim neuen Job Urlaub habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht doppelt. Machen Sie als Teil der Kündigungsentschädigung eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub geltend, müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, der Ihnen für dieselbe Zeit beim neuen Dienstgeber zusteht. Sonst wären Sie für denselben Zeitraum doppelt abgegolten.

Ja, wenn Ihnen im neuen Arbeitsverhältnis ein gleich hoher Urlaubsanspruch zusteht; dann fällt die Urlaubsentschädigung zur Gänze weg. Daran ändert es nichts, dass der neue Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten entsteht oder dass Sie früher mehr verdient haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1438 ASGG § 77 AngG Art. 1 § 29

Entscheidungstext

43 Absätze, 9.385 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Geschäftszahl

8ObS2/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayer-Khoshideh und Wolfgang Jelinek in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 327 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2018, GZ 6 Rs 7/18y-10, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. September 2017, GZ 30 Cgs 188/17x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 210,42 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 34,79 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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