ABGB § 1438
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer eine Barkaution erhalten hat, darf spätere Ersatzforderungen gegen Ihren Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Dieses Recht besteht grundsätzlich so lange, bis das Verhältnis zwischen Ihnen beiden abgewickelt ist.
Vermischt der Empfänger die Kaution mit eigenem Geld, kann er daran Eigentum erwerben, und Sie haben an diesem Geld selbst kein Recht mehr. Für Ihre Ansprüche aus der Kautionsvereinbarung ändert das aber nichts. Es bleibt bei den vereinbarten Rechten und Pflichten.
Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.
Wenn der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands räumen will, können Sie einwenden, die Schuld sei durch Gegenrechnung erloschen. Dafür müssen Sie die Mietzinsschuld anerkennen und außerhalb des Gerichts unbedingt die Aufrechnung erklären. Im Räumungsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie das getan haben und dass Ihre Gegenforderung besteht.
Nein. Der Dienstgeber darf Ihren Beitragsanteil nur bei der nächsten Entgeltzahlung nach Fälligkeit abziehen. Versäumt er das, ist sein Recht verloren, und er kann den Betrag auch nicht mehr über eine Aufrechnung hereinbringen; eine Ersatzpflicht besteht dann nicht.
Ein Vorschuss ist nach dem Willen der Parteien weder ein Darlehen noch eine Sicherheit. Er wird von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet. Er vermindert also von vornherein den offenen Betrag.
Ja. Sie können auch außerhalb eines Verfahrens erklären, dass Sie Ihre Forderung gegen jene des anderen aufrechnen. Diese Erklärung wirkt, sobald sie beim anderen ankommt, und darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Wie sie zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Wortlaut und der für den Empfänger erkennbaren Absicht.
Nicht immer. Auch bei einem vereinbarten Aufrechnungsverbot dürfen Sie aufrechnen, wenn der Gläubiger zahlungsunfähig ist oder Ihre Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Als Verbraucher dürfen Sie zusätzlich mit Gegenforderungen aufrechnen, die aus demselben Vertrag stammen.
Ja. Durch die Pfändung ändert sich Ihre Stellung als Drittschuldner nicht. Sie können dem Gläubiger alle Einwendungen und Gegenansprüche entgegenhalten, die Ihnen schon vor der Pfändung zustanden, und mit vorher bestehenden Forderungen aufrechnen.
Ja, wenn Ihnen die Gegenforderung schon vor Entstehen des Pfandrechts zur Aufrechnung zur Verfügung stand. Dann können Sie sie auch jenem Gläubiger entgegenhalten, dem die Forderung überwiesen wurde.
Nein. Bei der Teilung in Natur müssen alle Beteiligten wertmäßig gleich behandelt werden; nur geringe Unterschiede dürfen in Geld ausgeglichen werden. Ob einem Miteigentümer sonst ein Geldersatz zusteht, wird bei der Frage der Teilbarkeit nicht geprüft, denn eine Geldforderung kann den Anspruch auf Teilung nicht aufheben.
Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.
Nein, nicht völlig frei. Wollen Sie mit einer Gegenforderung gegen mehrere Forderungen aufrechnen, müssen Sie dieselbe Reihenfolge beachten, die auch für die Anrechnung von Zahlungen gilt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn einer Forderung mehrere Gegenforderungen gegenüberstehen.
Bei der Forderung des anderen, gegen die Sie aufrechnen, ist die Fälligkeit nicht nötig, wenn Sie berechtigt sind, vorzeitig zu zahlen. Für Ihre eigene Forderung bleibt es dagegen bei dem Erfordernis der Fälligkeit.
Ja. Entscheidend ist nur, dass beide Forderungen denselben Gegenstand haben, nicht aus welchem Grund sie entstanden sind. Sind beide auf Geld gerichtet, sind sie gleichartig, gleichgültig ob es um Unterhalt, Schadenersatz oder Aufwendungen geht.
Ein Verbot, Forderungen gegeneinander aufzurechnen, wird vom Gericht nicht von sich aus berücksichtigt. Sie müssen es ausdrücklich einwenden.
Nein. Die Schuld erlischt erst, wenn einer der Beteiligten die Aufrechnung erklärt, gerichtlich oder außergerichtlich; die Zustimmung des anderen ist dafür nicht nötig. Auch schlüssiges Verhalten genügt, etwa wenn Sie in der Klage die Gegenforderung bereits abziehen.
Stehen einander zwei gleichartige Forderungen gegenüber, sind sie damit noch nicht getilgt. Wer sich darauf beruft, dass außerhalb des Gerichts aufgerechnet wurde, muss auch darlegen, dass er die Aufrechnung tatsächlich erklärt hat. Erst dann erlöschen die Forderungen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
Eine außergerichtliche Aufrechnung ist eine Erklärung an den Gegner, die auch stillschweigend erfolgen kann. Sie können sie nicht beliebig widerrufen. Anfechten können Sie sie nur, wenn ein Willensmangel vorlag.
Treffen zwei aufrechenbare Forderungen zusammen, sind sie damit noch nicht automatisch verrechnet. Sie haben nur das Recht, auf die Aufrechnung zu dringen. Erklären Sie die Aufrechnung, wirkt sie auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.
Erklären Sie die Aufrechnung erst später, wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem die beiden Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für die Zeit danach gelten die Schulden also als getilgt.
Haben Sie auf die Aufrechnung verzichtet, führt das dazu, dass eine dennoch erhobene Aufrechnungseinrede abgewiesen wird.
Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.
Wenn Sie im Prozess eine eigene Forderung gegen die Klagsforderung aufrechnen wollen, müssen Sie diese mit einer bestimmten Zahl angeben. Eine bloß dem Grunde nach behauptete Gegenforderung reicht nicht aus.
Ein Ausgleich zwischen Unfallbeteiligten ist nur zwischen jenen möglich, die wegen des Unfalls selbst ersatzpflichtig werden können. Wer nicht dazugehört, etwa ein bloßer Fahrgast, muss sich diesen Einwand nicht entgegenhalten lassen.
Im Zweifel wird angenommen, dass Sie die Aufrechnung erst im Verfahren geltend machen. Wollen Sie sich darauf berufen, dass die Schuld durch eine schon vorher erklärte Aufrechnung getilgt ist, muss das aus Ihrem Vorbringen eindeutig hervorgehen. Dieser Fall ist in der Praxis die seltene Ausnahme.
Liegt für die Gegenforderung bereits ein vollstreckbarer Titel vor, muss das Gericht über deren Bestand nicht mehr eigens entscheiden. Es spricht dann nur noch die Aufrechnung aus.
Ob die Voraussetzungen für ein wirksames Gegenrechnen zweier Forderungen vorliegen, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie die Aufrechnung erklären.
Wer Schadenersatz zahlen muss, kann seinen Anspruch auf Rückersatz der Umsatzsteuer nicht in demselben Verfahren geltend machen. Dafür ist ein eigener Rechtsstreit nötig.