Verliere ich die Urlaubsentschädigung durch meinen neuen Job?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.02.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es werden die aliquoten Naturalurlaubsansprüche und nicht deren „Geldwert“ (Urlaubsersatzleistung aus dem alten und Urlaubsentgelt aus dem neuen Arbietsverhältnis) gegenübergestellt. Dies bedeutet nicht, dass freie Tage (etwa eines Selbständigen) für die schon dem Grund nach überhaupt kein Entgeltanspruch besteht, mit Urlaubstagen kompensierbar sind. Eine Anrechnung von konsumierter Freizeit Selbständiger nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG auf eine Urlaubsentschädigung scheidet daher mangels der erforderlichen Gleichartigkeit aus.OGH 8 ObS 2/18d, 26.02.2019
- Hier: Anrechnung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG.OGH 8 ObS 2/18d, 26.02.2019
- Dies gilt aber nicht, wenn das neue Dienstverhältnis erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnt.OGH 9 ObA 138/93, 23.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObS 2/18d, 26.02.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UrlG §9
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht in zwei, sondern in drei Jahren ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung durch schlüssige Annahme in die Arbeitsverträge eingegangen, gilt sie auch mit jenen Bedingungen, die der Arbeitgeber dafür erkennbar aufgestellt hat. Wurde im Voraus unwirksam auf die Verjährung verzichtet und wird sie später doch eingewendet, kann man dem entgegenhalten, dass dies gegen Treu und Glauben verstößt.