OGH 9 ObA 5/19d
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Für Bedienstete oberösterreichischer Städte mit eigenem Statut hat das Land keine eigenen Regeln erlassen. Auf diese Dienstverhältnisse sind daher die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des Angestelltengesetzes anzuwenden. Die Dienstordnung der Stadt gilt nur als Inhalt des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.11.2018, 11 Ra 36/18w-25
Zitierte Paragrafen
ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.715 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA5/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Univ.-Prof. Dr. ***** A*****, und 2. Univ.-Prof. Dr. ***** R*****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Stadt L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber LL.M. Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 1. 86.898,12 EUR sA und 2. 36.285 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2018, GZ 11 Ra 36/18w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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