Welches Recht gilt für Bedienstete einer Stadt mit Statut?
betrifft Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete, Arbeitgeber
Für Bedienstete oberösterreichischer Städte mit eigenem Statut hat das Land keine eigenen Regeln erlassen. Auf diese Dienstverhältnisse sind daher die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des Angestelltengesetzes anzuwenden. Die Dienstordnung der Stadt gilt nur als Inhalt des Vertrags.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. Die VBO ist nur lex contractus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist nicht unsachlich.OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023
- Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind.OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023
- Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet.OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023
- Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird.OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023
- Hier: Anwendung der Sonderbestimmung des § 139d Oö. StGBG 2002 für Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe.OGH 9 ObA 5/19d, 27.02.2019
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Siehe nunmehr auch RS0126583.OGH 9 ObA 6/10p, 22.12.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 5/19d, 27.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
oö GdBG 1982 §1; VertragsbedienstetenO der Stadt Linz allg
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Vertragsbedienstetenordnung als Vertragsinhalt
Arbeitsrecht · Vertragsbedienstetenordnung als Vertragsinhalt
Arbeitsrecht · Angestelltengesetz für Gemeindebedienstete
Arbeitsrecht · Dienstvorschriften als Vertragsgrundlage
Arbeitsrecht · Dienstordnung als Vertragsvorlage