Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 18/19s

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass eine Haftungsausschlussklausel unzulässig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie sich darauf berufen, dass eine Klausel über den Haftungsausschluss sittenwidrig und damit ungültig ist, müssen Sie die Umstände vorbringen, aus denen sich das ergibt. Bestreitet die Gegenseite das, müssen Sie diese Umstände auch beweisen. Bringen Sie den Einwand erst im Rechtsmittelverfahren, wird er nicht mehr behandelt.

Nein. Wenden Sie erst in der Revision ein, ein Vergleich oder eine andere Vereinbarung sei sittenwidrig, ist das eine unzulässige Neuerung. Der Oberste Gerichtshof geht darauf nicht mehr ein. Dasselbe gilt etwa für eine Konkurrenzklausel oder eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.304 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

9ObA18/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *****l***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 2.672,09 EUR brutto sA und 608 EUR netto sA, Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Vorlage eines Buchauszugs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2018, GZ 10 Ra 83/18a-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail