OGH 9 ObA 18/19s
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass eine Haftungsausschlussklausel unzulässig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie sich darauf berufen, dass eine Klausel über den Haftungsausschluss sittenwidrig und damit ungültig ist, müssen Sie die Umstände vorbringen, aus denen sich das ergibt. Bestreitet die Gegenseite das, müssen Sie diese Umstände auch beweisen. Bringen Sie den Einwand erst im Rechtsmittelverfahren, wird er nicht mehr behandelt.
Nein. Wenden Sie erst in der Revision ein, ein Vergleich oder eine andere Vereinbarung sei sittenwidrig, ist das eine unzulässige Neuerung. Der Oberste Gerichtshof geht darauf nicht mehr ein. Dasselbe gilt etwa für eine Konkurrenzklausel oder eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2018, 10 Ra 83/18a-11
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.304 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA18/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *****l***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 2.672,09 EUR brutto sA und 608 EUR netto sA, Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Vorlage eines Buchauszugs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2018, GZ 10 Ra 83/18a-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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