Wer muss beweisen, dass eine Haftungsausschlussklausel unzulässig ist?
günstig für Verwender betrifft Konsument, Unternehmer, Kläger, Beklagter
Wenn Sie sich darauf berufen, dass eine Klausel über den Haftungsausschluss sittenwidrig und damit ungültig ist, müssen Sie die Umstände vorbringen, aus denen sich das ergibt. Bestreitet die Gegenseite das, müssen Sie diese Umstände auch beweisen. Bringen Sie den Einwand erst im Rechtsmittelverfahren, wird er nicht mehr behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist.OGH 7 Ob 245/07s, 11.06.2008
- Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung.OGH 7 Ob 224/02w, 09.10.2002
- Auf die erstmalige Einwendung der "Ungewohnlichkeit" ist in der Revisionsinstanz nicht mehr einzugehen.OGH 9 ObA 179/89, 12.07.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 8 ObA 112/20h, 18.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 171/19a, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 18/19s, 27.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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